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   BGH, 30.05.1969 - I ZR 90/67   

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https://dejure.org/1969,2178
BGH, 30.05.1969 - I ZR 90/67 (https://dejure.org/1969,2178)
BGH, Entscheidung vom 30.05.1969 - I ZR 90/67 (https://dejure.org/1969,2178)
BGH, Entscheidung vom 30. Mai 1969 - I ZR 90/67 (https://dejure.org/1969,2178)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung von Rechten an dem Warenzeichen "Mainzelmännchen" - Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz - Warenzeichenmäßige Benutzung von Warennamen oder Gattimgsbezeichnungen

Papierfundstellen

  • GRUR 1970, 31
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.07.1964 - Ib ZB 7/63

    Löschung nicht eintragbarer Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 30.05.1969 - I ZR 90/67
    Im Rahmen der durch § 1 UWG gebotenen wettbewerbsrechtlichen Gesamtbetrachtung muß die Klägerin sich schließlich entgegenhalten lassen, daß sie mit der Wahl eines an den hergebrachten Begriff "Heinzelmännchen" angelehnten Warenzeichens die von ihr behaupteten Gefahren selbst heraufbeschworen hat und auch deshalb anderen Gewerbetreibenden billigerweise nicht verwehren kann, den Begriff zur Beschreibung von Figuren zu verwenden, die den herkömmlichen Vorstellungen über solche Zwerge entsprechen (vgl. auch BGHZ 42, 151, 155 [BGH 08.07.1964 - Ib ZB 7/63] - Rippenstreckmetall II).
  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 91/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 30.05.1969 - I ZR 90/67
    Allerdings ist es nicht schlechthin ausgeschlossen, daß auch allgemeine Warenbezeichnungen im Verkehr zu Herkunftszeichen werden, etwa wenn sie nach Art einer Marke in einer besonderen formalen Gestalt gebraucht werden (BGH GRUR 1955, 484 - Luxor/Luxus) oder wenn sie im Verkehr durchgesetzt worden sind (RGZ 167, 171 - Alpenmilch).
  • BGH, 26.02.1969 - I ZR 133/67

    Vertrieb von Bohnenkaffee-Extrakt - Verwendung des Worts "Mokka-Express" als

    Auszug aus BGH, 30.05.1969 - I ZR 90/67
    Selbst wenn eine solche Bezeichnung schlagwortartig hervorgehoben oder in Alleinstellung verwendet wird, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sie als Marke wirke (vgl. für schriftbildlich hervorgehobene allgemein bekannte Sortenbezeichnungen BGH GRUR 1969, 274 - Mokka Expreß).
  • RG, 23.06.1941 - II 9/41

    Unter welchen Voraussetzungen kann eine Gattungsbezeichnung die Bedeutung eines

    Auszug aus BGH, 30.05.1969 - I ZR 90/67
    Allerdings ist es nicht schlechthin ausgeschlossen, daß auch allgemeine Warenbezeichnungen im Verkehr zu Herkunftszeichen werden, etwa wenn sie nach Art einer Marke in einer besonderen formalen Gestalt gebraucht werden (BGH GRUR 1955, 484 - Luxor/Luxus) oder wenn sie im Verkehr durchgesetzt worden sind (RGZ 167, 171 - Alpenmilch).
  • BGH, 09.03.1989 - I ZR 153/86

    "Teekanne II"; Schutzfähigkeit der bildlichen Darstellung einer Teekanne;

    Bei der Verwendung beschreibender Angaben, zu denen - wie bereits ausgeführt - die Abbildung einer Teekanne gehört, liegt eine Annahme des Verkehrs, es handele sich um einen betrieblichen Herkunftshinweis, jedenfalls dann fern, wenn ihm nicht eine betriebliche Herkunftskennzeichnung bekannt ist, an die ihn die Verwendungsweise erinnert (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.1969 - I ZR 133/67, GRUR 1969, 274, 275 - Mokka-Express; Urt. v. 30.4.1969 - I ZR 27/67, GRUR 1969, 683, 684 f - Isolierte Hand; Urt. v. 30.5.1969 - I ZR 90/67, GRUR 1970, 31, 32 - Heinzelmännchen).
  • BGH, 06.04.1989 - I ZR 43/87

    "CAMPIONE del MONDO"; Zeichenmäßige Verwendung des Begriffs

    Bei der - im wesentlichen tatrichterlichen, vgl. BGH a.a.O. - Prüfung, ob dies zutrifft, ist - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - neben der Art und Weise der Verwendung der Bezeichnung auch bedeutsam, ob es sich bei ihr um eine Angabe handelt, an deren Allgemeingebrauch ihres beschreibenden Charakters wegen ein Freihaltebedürfnis besteht (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.1981 - I ZR 140/78, GRUR 1981, 362, 364 - Aus der Kurfürstquelle m.w.N.); denn für den Verkehr liegt es nahe, in beschreibenden Angaben, an denen ein Freihaltebedürfnis besteht, lediglich einen Sachhinweis, nicht aber eine Herkunftskennzeichnung zu sehen (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.1967 - Ib ZR 14/66, GRUR 1968, 365, 366 - praliné; BGH, Urt. v. 26.2.1969 - I ZR 133/67, GRUR 1969, 274, 275 - Mokka-Express; BGH, Urt. v. 30.5.1969 - I ZR 90/67, GRUR 1970, 31, 32 - Heinzelmännchen; st. Rspr.).
  • BGH, 27.02.1970 - I ZR 52/68

    Verletzung eines Warenzeichens durch Verwechslungsgefahr bei ähnlichen Wörtern -

    Ein solcher Eindruck ist - wie der Senat in jüngerer Zeit wiederholt dargelegt hat (GRUR 1968, 365 - Praline; 1969, 274 - Mokka-Expreß; 1969, 348 - Anker Export; 1970, 31 - Heinzelmännchen; ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil I ZR 48/68 vom 30. Januar 1970 Löscafe) - nicht schon dann ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Sachhinweis blickfangmäßig hervorgehoben wird.
  • BGH, 30.01.1970 - I ZR 48/68

    Vorbeugende Unterlassungsklage gegen die warenzeichenmäßige Verwendung eines

    Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß bei warenbeschreibenden Angaben eine bloße blickfangmäßige Hervorhebung noch nicht stets genügt, um einen warenzeichenmäßigen Gebrauch anzunehmen, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Rahmen einer kombinierten Warenzeichenanmeldung erfolgt (BGH GRUR 1968, 365 - Praliné; 1969, 274 - Mokka-Expreß; 1969, 348, 351 - Anker-Export; 1970, 31 - Heinzelmännchen).
  • BPatG, 30.01.1974 - 27 W (pat) 269/72
    Eine naheliegende geläufige und auch übliche Warenbenennung (hier: "Tiger" für Spieltiere und Tierspiele) wird auch bei augenfälliger Herausstellung nicht als betriebliches Herkunftszeichen aufgefaßt, so daß selbst bei besonderer Hervorhebung der Gebrauch nicht zeichenmäßig erfolgt und somit durch die Eintragung eines Warenzeichens nicht verhindert werden kann (vergleiche BGH 1967-10-04 Ib ZB 14/66 = BlPMZ 1968, 353 Praline, und vergleiche BGH 1969-05-30 I ZR 90/67 = GRUR 1970, 31 Heinzelmännchen).
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